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Die leitungsgebundene Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Wasserversorgung wird im DVGW Arbeitsblatt W 405 geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen:
•dem Grundschutz: Brandschutz für das Gemeindegebiet ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko
•dem Objektschutz: über den Grundschutz hinausgehender, objektbezogener Brandschutz für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko (z.B. Tankstellen) oder für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko (z.B. Krankenhäuser oder Schulen).
Tabelle 1: Unterscheidung zwischen Grundschutz und Objektschutz
Grundschutz |
Objektschutz |
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Gültigkeitsbereiche |
Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete, Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko |
große Objekte mit erhöhtem Brandrisiko, Objekte mit erhöhtem Personenrisiko, Einzelobjekte in Außenbereichen |
Löschwasserbedarf |
Löschwasserbedarf in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Differenzierung erfolgt nach § 17 der Baunutzungsverordnung. Angenommene Löschdauer: 2 Stunden |
Individuelle Feststellung des Löschwasserbedarfs durch die für den Brandschutz zuständige Stelle. Abstimmung des Eigentümers des Objekts mit den zuständigen Stellen erforderlich. Möglicherweise nur teilweise Abdeckung des Bedarfs über Leitungsnetz, zus. Löschwasserbehälter erforderlich |
Regelwerk |
DVGW W 405, DVGW W 408, DVGW W 400, T1 und T3 |
DIN EN 1717, DIN 1988-600 |
Grundlagen:
Brandschutzgesetze der Bundesländer
Zuständigkeit:
Brandschutz ist Aufgabe der Gemeinden
Bei einer Entnahme aus dem Trinkwassernetz ist zum Nachweis der Löschwassermenge zu berücksichtigen, dass die Trinkwasserversorgung auch während der Entnahme gewährleistet sein muss.
Risiken für den Bestand der Wasserverteilungsanlagen und die Qualität des Trinkwassers sind unbedingt zu vermeiden.
DVGW W 405:
•Ermittlung des Löschwasserbedarfs für ausgewiesene Bebauungsgebiete und Bauvorhaben im Außenbereich
•Prüfung möglicher Entnahmemengen aus dem Trinkwasserversorgungsnetz
Tabelle 2 (entnommen aus DVGW Arbeitsblatt W 405): Richtwerte für den Löschwasserbedarf () unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und Gefahr der Brandausbreitung
Bauliche Nutzung nach § 17 der Baunutzungsverordnung |
reine Wohngebiete (WR) allgemeine Wohngebiete (WA) besondere Wohngebiete (WB) Mischgebiete (MI) Dorfgebiete (MD) |
Gewerbegebiete (GE) |
Industriegebiete (GI) |
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Kerngebiete (MK) |
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Zahl der Vollgeschosse (N) |
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Geschossflächenzahl (GFZ) |
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Baumassenzahl (BMZ) |
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Löschwasserbedarf |
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bei unterschiedlicher Gefahr der Brandausbreitung |
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klein: feuerbeständige, hoch feuerhemmende oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen |
48 |
96 |
48 |
96 |
96
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mittel: Umfassungen nicht feuerbeständig oder feuerhemmend, harte Bedachungen oder Umfassungen feuerbeständig oder feuerhemmend, weiche Bedachungen |
96 |
96 |
96 |
96 |
192 |
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groß: Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend; weiche Bedachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert). Stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw. |
96 |
192 |
96 |
192 |
192 |
Für abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Gebieten gilt:
•Bereitstellung des Löschwassers durch Tanklöschfahrzeuge, Behälterfahrzeuge zulässig. Unterirdische Löschwasserbehälter (DIN 14230), Löschwasserbrunnen (DIN 14220), Staumöglichkeiten an nahegelegenen Oberflächengewässern oder Löschwasserteiche (DIN 14210) werden unterstützend empfohlen
•Empfohlener Löschwasservorrat 30 m3.
Anschluss von Feuerlöschanlagen (Sprinkler- oder Sprühwasseranlagen) ist in DIN 1988-6 geregelt
Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz
•Zielkonflikt: Bereitstellung einer ausreichenden Menge an Löschwasser vs. Wasserqualität,
•Vermeidung von Stagnation insbesondere dann, wenn der Löschwasserbedarf wesentlich größer ist als der Trinkwasserbedarf.
•Gefahr von Verkeimung (siehe DVGW W 400-3 (A))
Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Rohrnetzes für die Löschwasserbereitstellung:
•Netzbelastung: Stundenspitze an Durchschnittsverbrauchstag
•Grundschutz
•Löschbereich: alle Löschwasserentnahmemöglichkeiten im Umkreis von 300 m um das Brandobjekt (dabei sind unüberwindbare Hindernisse wie Bahntrassen zu berücksichtigen)
•zu berücksichtigende Löschwasserentnahmestellen, sollten jeweils über 2 Stunden eine Löschwasserentnahme von mindestens 24 nach DVGW W 400-1 (A) ermöglichen
•In jedem Netzabschnitt, der über eine eigene Anbindung an eine Wasserquelle (Behälter, Hauptleitung etc) verfügt, ist nur ein Brandfall gleichzeitig zu berücksichtigen.
•Mindestdruck von 1,5 bar im bebauten Bereich und 0,5 bar sonst ist während der gesamten Löschwasserentnahme einzuhalten
Die Nutzung des Trinkwasserrohrnetzes zur Löschwasserbereitstellung kann ermittelt werden durch:
•Rohrnetzberechnung
•Druck und Mengenmessungen an kritischen Stellen
- dabei muss die vorgeschriebene Netzbelastung während der Messung erreicht werden)
- Unter Umständen sind mehrere Druckmessungen vorzusehen, da der kritische Punkte nicht a priori zweifelsfrei angegeben werden kann.
Alternative Löschwasserbereitstellung durch:
•Löschwasserteiche oder Brunnen
•Löschwasserbehälter
•Zierteiche oder Schwimmbecken
•Tanklösch- oder Behälterfahrzeuge
Betriebsanforderungen und Einbauregeln für Hydranten geregelt in DVGW W 331 (M)
Bemessung von Trinkwasserbehältern nach DVGW W 300 (A). Löschwassermengen muss über 2 Std. zu Verfügung stehen -> Löschwasserreserve
Für die Versorgung von Sprinkleranlagen aus dem Leitungsnetz für Gebäude, die dem Objektschutz unterliegen, müssen die Hausanschlussleitungen entsprechend bemessen werden, da im Brandfall die gesamte Löschwassermenge zur Versorgung der Sprinkleranlagen über diese Leitung geliefert werden muss. Für die Gewährleistung des Objektschutzes sind bei der Bemessung des Hausanschlusses die Randbedingungen der Vorgaben nach DVGW W 400-1 zu berücksichtigen:
•max v < 2 m/s
•min v > 0,005 m/s
•Mindestversorgungsdruck
Weitere Informationen zum Regelwerk sind auf der Seite des DVGW zu finden.