Was sagt das Regelwerk?

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Was sagt das Regelwerk?

Die leitungsgebundene Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Wasserversorgung wird im DVGW Arbeitsblatt W 405 geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen:

dem Grundschutz: Brandschutz für das Gemeindegebiet ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko

dem Objektschutz: über den Grundschutz hinausgehender, objektbezogener Brandschutz für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko (z.B. Tankstellen) oder für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko (z.B. Krankenhäuser oder Schulen).

 

Tabelle 1: Unterscheidung zwischen Grundschutz und Objektschutz


Grundschutz

Objektschutz

Gültigkeitsbereiche

Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete, Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko

große Objekte mit erhöhtem Brandrisiko, Objekte mit erhöhtem Personenrisiko, Einzelobjekte in Außenbereichen

Löschwasserbedarf

Löschwasserbedarf in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Differenzierung erfolgt nach § 17 der Baunutzungsverordnung. Angenommene Löschdauer: 2 Stunden

Individuelle Feststellung des Löschwasserbedarfs durch die für den Brandschutz zuständige Stelle.  Abstimmung des Eigentümers des Objekts mit den zuständigen Stellen erforderlich.

Möglicherweise nur teilweise Abdeckung des Bedarfs über Leitungsnetz, zus. Löschwasserbehälter erforderlich

Regelwerk

DVGW W 405, DVGW W 408, DVGW W 400, T1 und T3

DIN EN 1717, DIN 1988-600

 

Grundlagen:

Brandschutzgesetze der Bundesländer

Zuständigkeit:

Brandschutz ist Aufgabe der Gemeinden

 

Bei einer Entnahme aus dem Trinkwassernetz ist zum Nachweis der Löschwassermenge zu berücksichtigen, dass die Trinkwasserversorgung auch während der Entnahme gewährleistet sein muss.

Risiken für den Bestand der Wasserverteilungsanlagen und die Qualität des Trinkwassers sind unbedingt zu vermeiden.

 

 

DVGW W 405:

Ermittlung des Löschwasserbedarfs für ausgewiesene Bebauungsgebiete und Bauvorhaben im Außenbereich

Prüfung möglicher Entnahmemengen aus dem Trinkwasserversorgungsnetz

 

Tabelle 2  (entnommen aus DVGW Arbeitsblatt W 405): Richtwerte für den Löschwasserbedarf () unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und Gefahr der Brandausbreitung

Bauliche Nutzung nach § 17 der Baunutzungsverordnung

reine Wohngebiete (WR)

allgemeine Wohngebiete (WA)

besondere Wohngebiete (WB)

Mischgebiete (MI)

Dorfgebiete (MD)

 

Gewerbegebiete (GE)

 

Industriegebiete (GI)


Kerngebiete (MK)

Zahl der Vollgeschosse (N)

-

Geschossflächenzahl (GFZ)

-

Baumassenzahl (BMZ)

-

-

-

-

-

Löschwasserbedarf

bei unterschiedlicher Gefahr der Brandausbreitung

klein: feuerbeständige, hoch feuerhemmende oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen

48

96

48

96

96

 

mittel: Umfassungen nicht feuerbeständig oder feuerhemmend, harte Bedachungen oder Umfassungen feuerbeständig oder feuerhemmend, weiche Bedachungen

96

96

96

96

192

groß: Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend; weiche Bedachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert). Stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw.

96

192

96

192

192

 

 

Für abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Gebieten gilt:

Bereitstellung des Löschwassers durch Tanklöschfahrzeuge, Behälterfahrzeuge zulässig. Unterirdische Löschwasserbehälter (DIN 14230), Löschwasserbrunnen (DIN 14220), Staumöglichkeiten an nahegelegenen Oberflächengewässern oder Löschwasserteiche (DIN 14210) werden unterstützend empfohlen

Empfohlener Löschwasservorrat 30 m3.

 

Anschluss von Feuerlöschanlagen (Sprinkler- oder Sprühwasseranlagen) ist in DIN 1988-6 geregelt

 

Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz

Zielkonflikt: Bereitstellung einer ausreichenden Menge an Löschwasser vs. Wasserqualität,

Vermeidung von Stagnation insbesondere dann, wenn der Löschwasserbedarf wesentlich größer ist als der Trinkwasserbedarf.

Gefahr von Verkeimung (siehe DVGW W 400-3 (A))

 

Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Rohrnetzes für die Löschwasserbereitstellung:

Netzbelastung: Stundenspitze an Durchschnittsverbrauchstag

Grundschutz

Löschbereich: alle Löschwasserentnahmemöglichkeiten im Umkreis von 300 m um das Brandobjekt (dabei sind unüberwindbare Hindernisse wie Bahntrassen zu berücksichtigen)

zu berücksichtigende Löschwasserentnahmestellen, sollten jeweils über 2 Stunden eine Löschwasserentnahme von mindestens 24 nach DVGW W 400-1 (A) ermöglichen

In jedem Netzabschnitt, der über eine eigene Anbindung an eine Wasserquelle (Behälter, Hauptleitung etc) verfügt, ist nur ein Brandfall gleichzeitig zu berücksichtigen.

Mindestdruck von 1,5 bar im bebauten Bereich und 0,5 bar sonst ist während der gesamten Löschwasserentnahme einzuhalten

 

Die Nutzung des Trinkwasserrohrnetzes zur Löschwasserbereitstellung kann ermittelt werden durch:

Rohrnetzberechnung

Druck und Mengenmessungen an kritischen Stellen

 - dabei muss die vorgeschriebene Netzbelastung während der Messung erreicht werden)

 - Unter Umständen sind mehrere Druckmessungen vorzusehen, da der kritische Punkte nicht a priori zweifelsfrei angegeben werden kann.

 

Alternative Löschwasserbereitstellung durch:

Löschwasserteiche oder Brunnen

Löschwasserbehälter

Zierteiche oder Schwimmbecken

Tanklösch- oder Behälterfahrzeuge

 

Betriebsanforderungen und Einbauregeln für Hydranten geregelt in DVGW W 331 (M)

Bemessung von Trinkwasserbehältern nach DVGW W 300 (A). Löschwassermengen muss über 2 Std. zu Verfügung stehen -> Löschwasserreserve

 

Für die Versorgung von Sprinkleranlagen aus dem Leitungsnetz für Gebäude, die dem Objektschutz unterliegen, müssen die Hausanschlussleitungen entsprechend bemessen werden, da im Brandfall die gesamte Löschwassermenge zur Versorgung der Sprinkleranlagen über diese Leitung geliefert werden muss. Für die Gewährleistung des Objektschutzes sind bei der Bemessung des Hausanschlusses die Randbedingungen der Vorgaben nach DVGW W 400-1 zu berücksichtigen:

max v < 2 m/s

min v >  0,005 m/s

Mindestversorgungsdruck  

 

Weitere Informationen zum Regelwerk sind auf der Seite des DVGW zu finden.